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Was zahlt die Pflegekasse bei 24h-Betreuung?

1. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit

Viele Familien gehen davon aus, dass die Pflegekasse eine 24-Stunden-Betreuung bezahlt. Das ist so nicht ganz richtig: Eine direkte Kostenübernahme gibt es nicht. Trotzdem können Sie mehrere Leistungen der Pflegeversicherung nutzen, um die monatliche Belastung zu verringern. Dieser Ratgeber zeigt, welche das sind, wie sie zusammenspielen und worauf Sie achten sollten. Alle Beträge entsprechen dem Stand 2026 und sollten jährlich geprüft werden.

Voraussetzung: ein anerkannter Pflegegrad

Die meisten Leistungen setzen einen Pflegegrad voraus. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, die bei der Krankenkasse der betroffenen Person angesiedelt ist. Ein formloser Antrag, etwa per Telefon oder Brief, genügt zunächst. Danach begutachtet der Medizinische Dienst (bei Privatversicherten Medicproof) die Selbstständigkeit im Alltag.

Tipp: Führen Sie vor der Begutachtung einige Tage lang ein kurzes Pflegetagebuch. So haben Sie die Unterstützung, die tatsächlich nötig ist, schwarz auf weiß. Hat sich der Bedarf verändert, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen.

Pflegegeld: die wichtigste Leistung

Das Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 monatlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Es ist frei verwendbar – und kann daher auch zur Finanzierung einer 24-Stunden-Betreuung eingesetzt werden.

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat (Stand: 2026)
Pflegegrad 1 kein Pflegegeld
Pflegegrad 2 347 €
Pflegegrad 3 599 €
Pflegegrad 4 800 €
Pflegegrad 5 990 €

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Diese Besuche sind für Sie kostenlos und oft eine gute Gelegenheit, offene Fragen zu klären.

Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung

Pflegesachleistungen sind höher als das Pflegegeld, können aber nur über einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst abgerechnet werden. Für die Leistungen einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft stehen sie nicht zur Verfügung.

Interessant wird das, wenn neben der Betreuungskraft ohnehin ein ambulanter Pflegedienst ins Haus kommt, etwa für bestimmte Pflegeeinsätze. Dann greift die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI: Schöpft der Pflegedienst nur einen Teil der Sachleistung aus, wird der verbleibende Anteil prozentual als Pflegegeld ausgezahlt. Ein Beispiel: Nutzt der Pflegedienst 40 Prozent der Sachleistung, erhalten Sie zusätzlich 60 Prozent des Pflegegeldes.

Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat

Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich (Stand: 2026). Er wird nicht ausgezahlt, sondern erstattet – und zwar nur für anerkannte Angebote und Leistungen nach § 45b SGB XI. Dazu zählen etwa nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Nachtpflege oder bestimmte Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes.

Für die Vermittlung oder die Leistungen einer 24-Stunden-Betreuungskraft lässt sich der Entlastungsbetrag in der Regel nicht direkt einsetzen. Sinnvoll nutzen können Sie ihn aber für ergänzende Angebote, zum Beispiel einen anerkannten Betreuungsdienst, eine Tagespflege an einzelnen Tagen oder hauswirtschaftliche Unterstützung durch einen anerkannten Anbieter. Nicht genutzte Beträge können innerhalb bestimmter Fristen angespart werden; fragen Sie dazu bei Ihrer Pflegekasse nach.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro im Jahr

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (Stand: 2026), der ab Pflegegrad 2 flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden kann.

Verhinderungspflege ist gedacht, wenn die private Pflegeperson – zum Beispiel ein pflegender Angehöriger – wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist. Ob und in welchem Umfang Kosten einer Betreuungskraft in einer solchen Situation über die Verhinderungspflege abgerechnet werden können, hängt vom Einzelfall und von der Praxis Ihrer Pflegekasse ab. Klären Sie das am besten vorab schriftlich mit der Kasse und bewahren Sie alle Rechnungen auf.

Weitere Leistungen, die Sie kennen sollten

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Für Umbauten, die die Betreuung zu Hause erleichtern – etwa eine bodengleiche Dusche oder Haltegriffe –, gewährt die Pflegekasse auf Antrag Zuschüsse. Der Antrag sollte vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Pflegehilfsmittel

Für Verbrauchsmaterial wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen gibt es einen monatlichen Zuschuss. Technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett können ebenfalls beantragt werden.

Behandlungspflege über die Krankenkasse

Medizinische Behandlungspflege – etwa Medikamentengabe nach ärztlicher Anordnung, Injektionen oder Wundversorgung – wird nach § 37 SGB V auf ärztliche Verordnung von einem ambulanten Pflegedienst erbracht und von der Krankenkasse bezahlt. Das ist keine Aufgabe der Betreuungskraft, lässt sich aber gut mit einer 24-Stunden-Betreuung kombinieren.

Steuerliche Entlastung zusätzlich nutzen

Neben den Leistungen der Pflegekasse können Sie Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG steuerlich geltend machen: 20 Prozent von höchstens 20.000 Euro, also maximal 4.000 Euro pro Jahr. Begünstigt ist der Lohnanteil; Sie benötigen eine Rechnung und müssen per Überweisung bezahlen. Leistungen, die von der Pflegekasse erstattet werden, mindern die abziehbaren Aufwendungen – klären Sie die Details mit Ihrer Steuerberatung.

Kostenlose Beratung nutzen

Das Leistungsrecht ist komplex, und die Kassen handhaben manche Fragen unterschiedlich. Nutzen Sie deshalb die kostenlosen Beratungsangebote:

  • Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: Jede pflegebedürftige Person hat Anspruch auf eine individuelle Beratung durch die Pflegekasse – auf Wunsch auch zu Hause.
  • Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI: In vielen Regionen gibt es Pflegestützpunkte, die kassenunabhängig zu Leistungen und Angeboten vor Ort beraten.

Zusammenfassung

Leistung Für 24h-Betreuung nutzbar?
Pflegegeld ja, frei verwendbar
Pflegesachleistung nur über zugelassenen Pflegedienst
Kombinationsleistung ja, wenn zusätzlich ein Pflegedienst eingebunden ist
Entlastungsbetrag in der Regel nicht direkt, aber für ergänzende anerkannte Angebote
Verhinderungs-/Kurzzeitpflege im Einzelfall, vorher mit der Pflegekasse klären
Steuerermäßigung § 35a EStG ja, für den Lohnanteil

Weiterlesen und Kontakt

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung. Beträge: Stand 2026, ohne Gewähr.

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